Urteil des BVerwG: Direkt betroffene Bürger können sich auf Verschlechterungsverbot der WRRL berufen

|
|

Auf einen Verstoß gegen das grundwasserbezogene Verschlechterungsverbot können sich diejenigen Mitglieder der Öffentlichkeit berufen, die in räumlicher Nähe zur geplanten Trasse über einen eigenen genehmigten Trinkwasserbrunnen verfügen. Wer lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzt, kann sich dagegen nicht gegen Verstöße gegen die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) berufen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil festgestellt. 

In dem Verfahren, in dem es um eine mögliche Qualitätsverschlechterung des Grundwassers durch das Straßenbauprojekt Ortsumgehung Ummeln geht, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den  Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt, der daraufhin in einem Urteil entschied, dass auch Privatleute bei Planfeststellungen zu Großprojekten gegen die Verletzung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie klagen können (Rechtssache C-535/18; EUWID 24.2020). Voraussetzung ist dem EuGH zufolge, dass die Bürger von der Verletzung unmittelbar betroffen sind.

Den vollständigen Artikel lesen Sie in einer der kommenden Ausgaben von EUWID Wasser und Abwasser, die in der Regel dienstags als E-Paper und Printmedium erscheinen. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

Noch kein Abonnent? Mit einem Testpaket können Sie sämtliche Informationsmodule von EUWID Wasser und Abwasser (u.a. Printausgabe, E-Paper, Archiv und Top-News) kostenlos und unverbindlich ausprobieren.

- Anzeige -

- Anzeige -