Das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) gelten auch für konkrete Vorhaben wie die Vertiefung eines schiffbaren Flusses. Damit gehen das Verbesserungsgebot und das Verschlechterungsverbot über eine bloße programmatische Verpflichtung hinaus, stellte der Gerichtshof ...
EuGH: Verschlechterungsverbot ist nicht nur programmatische Verpflichtung
Gebote der WRRL gelten auch für konkrete Vorhaben
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