Gerichtsbeschluss: Für Brunnen besteht Pflicht zur Trinkwasseruntersuchung

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Ein Brunnen fällt als Trinkwasseranlage in den Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung, wenn auf einem Grundstück keine tatsächliche alternative Trinkwasserversorgung vorhanden ist. Das ist auch dann der Fall, wenn der Brunnen nach Angaben eines Antragstellers ausschließlich zum Blumengießen verwendet wird, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg. 

Die Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und nach der Trinkwasserverordnung dienen dem Gesundheitsschutz und somit mit der körperlichen Unversehrtheit von Personen höchsten Rechtsgütern, so dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers regelmäßig überwiegt, heißt es in dem Beschluss.

 Der Antragsteller, ein Grundstückseigentümer, wollte die aufschiebende Wirkung der Klage hergestellt wissen, die er gegen die Anordnung einer mikrobiologischen Trinkwasseruntersuchung des Landratsamtes erhoben hatte, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Das Anwesen enthält eine Wasserversorgungsanlage einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus der pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.

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