Gerichtsbeschluss: Private Entgelte dürfen nicht ungeprüft in Gebührenkalkulation übernommen werden

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Einzelpositionen der Kalkulation der Abwassergebühren sind nicht der näheren Überprüfung entzogen, weil die Stadt die Schmutzwasserbeseitigung nicht selbst durchführt, sondern dafür einem Wasserverband Entgelte zahlt. Der Ansatz privater Entgelte auf der Kostenseite darf nicht ungeprüft in die Gebührenkalkulation übernommen werden, sondern ist am kostenbezogenen Erforderlichkeitsprinzip zu messen, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgericht Lüneburg. 

Der Ansatz privater Entgelte auf der Kostenseite der Gebührenkalkulation dürfe aber nicht ungeprüft in die Gebührenkalkulation übernommen werden, sondern sei am kostenbezogenen Erforderlichkeitsprinzip zu messen. Die Körperschaften könnten sich den gebührenrechtlichen Anforderungen, die bestehen würden, wenn sie selbst die öffentliche Aufgabe in Eigenregie ausführten, nicht dadurch entziehen, dass sie nicht ansatzfähige Kosten bei einem Dritten, dem Privatunternehmer, entstehen lassen und auf diesem Umweg dann doch in die Gebührenkalkulation einstellen.

Körperschaften können sich den gebührenrechtlichen Anforderungen nicht entziehen

Es unterliege der gerichtlichen Überprüfung, ob die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum gewahrt hat, stellt das Gericht fest.

Dies bedeutet dem Urteil zufolge, dass private Entgelte – ebenso wie sonstige Kosten der Gemeinde – nur eingestellt werden dürfen, soweit sie angemessen, erforderlich und vertretbar sind. Hiervon könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Zustandekommen und die Höhe des Entgelts den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

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