Gerichtsbeschluss: Trinkwasserschutz steht in der Regel über wirtschaftlichen Interessen

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Dem Schutz des Trinkwassers kommt in der Regel der Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens zu. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg hervor, der sich insbesondere mit der Nitratbelastung des Wassers befasst. So könne für die düngerechtliche Anordnung, mit welcher der Zusatz „ohne Nachweis“ in einer Werbung für den Vertrieb von Gülle und Mist untersagt wird, mit sofortiger Wirkung angeordnet werden. Denn um die Ziele des novellierten Düngerechts – den Schutz des Grundwassers und der Böden vor übermäßigen Nitrateinträgen und die Reduzierung der Ammoniakemissionen – zu erreichen, sei die Einhaltung der guten fachlichen Praxis bei der Düngung unerlässlich, heißt es in dem Beschluss.

Ein Unternehmen, das Gülle, Mist und Gärreste handelt und transportiert, wandte sich mit einem Aussetzungsantrag gegen eine düngerechtliche Anordnung der Behörde vom 19. Dezember 2017, für die sofortige Vollziehung angeordnet worden war, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Das Unternehmen holt die Substanzen bei landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltungsbetrieben sowie Biogasanlagen ab und vermittelt bzw. transportiert sie zu anderen Betrieben. In landwirtschaftlichen Fachzeitschriften warb das Unternehmen in einer Anzeige mit dem Text „Liefere Gülle u. Mist ohne Nachweis“.

Verbot, für "Lieferung von Gülle ohne Nachweis" zu werben

Mit dem Bescheid vom 19. Dezember 2017 untersagte die Behörde dem Unternehmen mit sofortiger Wirkung, die Lieferung von „Gülle und Mist ohne Nachweis“ anzubieten. Dies sei rechtswidrig. Einen Tag zuvor hatte die Behörde festgestellt, dass das Unternehmen der Antragsteller den Verbleib bzw. die Abgabe von rund 3.700 Kubikmeter Mastschweinegülle und von rund 3.500 Kubikmeter Flüssiggärresten, die es nach seinen Meldungen im niedersächsischen Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger bisher im Jahr 2017 von anderen Betrieben aufgenommen hatte, nicht gemeldet hatte.

Behörde hat besonderes öffentliches Interesse an Überwachung

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Unternehmens, die Anordnungen der Behörde auszusetzen, abgelehnt. Die Behörde habe ein besonderes öffentliches Interesse an düngerechtlicher Überwachung und unverzüglicher Aufklärung nachvollziehbar und plausibel damit begründet, dass drohenden Gefahren für das oberflächennahe Grundwasser und für die Böden durch steigende Nitratgehalte und infolge von Überdüngung begegnet werden müsse.

Hier überzeuge zudem die Einschätzung, dass das Unternehmen durch sein Verhalten und seine undurchsichtige Betriebsweise dazu beitrage, dass die aufgrund der seit Jahren erhöhten Belastung der Böden insbesondere mit den Pflanzennährstoffen Stickstoff und Phosphat notwendige Überprüfung der Einhaltung der guten fachlichen Praxis durch die Anwender der Wirtschaftsdünger erschwert bzw. teilweise unmöglich gemacht wird. Auch die Erwägung, der beabsichtigte Schutz der Umwelt wiege schwerer als die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens, sei hinreichend belastbar.

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