Vertrag über die Versorgung mit Wasser bedarf der Schriftform

„Es liegt kein mündlich geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag vor“

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Ein Vertrag über die Versorgung mit Wasser bedarf der Schriftform. Mündlich kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht abgeschlossen werden, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg (Aktenzeichen: W 2 E 19.3 46 vom 1.7.2019). Auch begründet es dem Beschluss zufolge keinen Anspruch auf eine ...

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