Wasserwirtschaftliche Maßnahmen greifen erst dann in die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes ein, wenn durch den verminderten Wasserzufluss die wirtschaftliche Weiterführung eines Betriebs gänzlich unmöglich gemacht wird. Minderungen im geringfügigen Umfang sind dagegen hinzunehmen, heißt es in einem Urteil des ...
Im Wasserrecht unterliegt das Eigentum einer besonders weitgehenden Sozialbindung
Urteil: Verstoß erst gegeben, wenn Führung eines Betriebs unmöglich ist
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