Das Vorhandensein einer Kleinkläranlage befreit nicht vom Anschluss- und Benutzungszwang. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Cottbus in einem aktuellen Urteil getroffen (6 K 902/15 vom 8.5.2020), das den Vorrang der dezentralen Abwasserentsorgung betont. Wenn eine zentrale Einrichtung vorhanden sei, dann ...
Kleinkläranlage befreit nicht vom Anschluss- und Benutzungszwang
Anschluss ermöglicht ordnungsgemäße Entsorgung
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