OVG: Bescheid, der auf Schätzung beruht, kann bestandskräftig werden

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Auch ein Bescheid, der trotz vorhandenem Wasserzähler auf geschätzten Wassermengen beruht, kann bestandskräftig werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einem unanfechtbaren Beschluss festgestellt.

Zwar erlaube die Satzung der Versorgerin Schätzungen nur in den Fällen einer fehlerhaften Anzeige des Wasserzählers oder der Schmutzwassermesseinrichtung. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt dies entgegen der Auffassung des Antragstellers aber nicht. Wie das OVG ausführt, muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler diesen schlechterdings unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen.

Fehler muss für einen verständigen Bürger offensichtlich sein

Der schwerwiegende Fehler müsse darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Für einen verständigen Durchschnittsbürger ist es dem OVG zufolge nicht offenkundig bzw. unzweifelhaft klar, dass die Verwaltungsbehörde den Wasserverbrauch nicht schätzen darf, wenn der Abgabenschuldner bzw. Gebührenpflichtige – insoweit müsse sich der Antragssteller das Verhalten seiner Mieterin zurechnen lassen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen – den Zählerstand trotz Aufforderung nicht mitteilt.

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