Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung gegenüber den Nachbarn, auch für extrem seltene Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke abläuft. Das ergibt sich jedenfalls nicht aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, heißt es in einem ...
Keine Verpflichtung gegenüber Nachbarn zur Vorsorge für extreme Starkregenereignisse
OVG zu Anforderungen an Niederschlagswasser-Abführung
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