Die Gemeinde haftet für den nicht ordnungsgemäßen Zustand eines Schachtdeckels, wenn sich bei dessen Betreten eine Fußgängerin verletzt. Das Betreten des in den Gehweg eingelassenen, nicht erkennbar schadhaften Schachtdeckels kann einer geschädigten Fußgängerin grundsätzlich nicht als Mitverschulden ...
Gemeinde haftet für nicht ordnungsgemäßen Zustand eines Schachtdeckels
OLG: Kanalisation zählt zu Rohrleitungsanlagen im Sinne des HaftpflG
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -
Themen des Artikels
Kategorie des Artikels