Urteil: Beteiligung von Privaten an Abwasserentsorgung in ÖPP muss klar geregelt sein

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Eine Öffentlich-Private Partnerschaft (ÖPP) nach dem Grunderwerbsteuergesetz erfordert eine Beteiligung des privaten Partners an der Erbringung öffentlicher Aufgaben wie der Abwasserentsorgung. Die dazu erforderliche Vereinbarung, dass das Grundstück am Ende des Vertragszeitraums einer ÖPP auf die juristische Person des öffentlichen Rechts zurück übertragen wird, muss klar und eindeutig sein, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

In dem behandelten Fall schlossen die klagende Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) und eine GmbH & Co. KG (KG) im Rahmen einer Grundstücksübertragung einen Entsorgungsvertrag, nach dem die KG verpflichtet war, die Reinigung der Abwässer im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Anlage durchzuführen. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zuleitung der Abwässer.

Die Laufzeit dieses Vertrags betrug 17 Jahre bis Ende 2013. Die KG verpflichtete sich auch nach Beendigung des Entsorgungsvertrags für die Dauer ihres Erbbaurechts zur Reinigung des angelieferten Abwassers zu einer dann noch zu vereinbarenden Vergütung in Höhe des Entgelts, das zum Ende des Entsorgungsvertrags für vergleichbare Leistungen marktüblich sein würde.

Durch einen weiteren Vertrag, den Betriebsführungsvertrag, dessen Laufzeit an den Entsorgungsvertrag gekoppelt war, übernahm die Klägerin gegenüber der KG sämtliche durch den Entsorgungsvertrag der KG auferlegten Pflichten.

Die KG nahm 2012 das Kaufangebot der Klägerin für das Erbbaurecht zum 31. Dezember 2013 an. Das beklagte Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin beantragte die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids, da der Rückerwerb des Erbbaurechts nach dem Grunderwerbsteuergesetz von der Grunderwerbsteuer befreit sei.

Rückübertragung des Grundtsücks muss klar vereinbart sein

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin für den Erwerb des Erbbaurechts begehrte Steuerbefreiung liegen nicht vor, stellt der BFH fest. Die Partner der ÖPP müssten klar und eindeutig die Rückübertragung des Grundstücks auf den öffentlich-rechtlichen Partner am Ende des Vertragszeitraums vereinbart haben. Dieses Kriterium werde nicht erfüllt, wenn sich ein Partner der ÖPP lediglich eine Option für die Rückübertragung an den öffentlich-rechtlichen Partner einräumen lässt. In diesem Fall sei nicht gesichert, dass am Ende des Vertragszeitraums tatsächlich eine Rückübertragung erfolgt.

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