Urteil: Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

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Die Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels aus dem Jahr 2015 ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, das damit der Normenkontrollklage von zwei Grundstückseigentümern im Gebiet der Stadt Weißenfels im Ergebnis stattgegeben hat.

Die Stadt Weißenfels muss nun eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichts beschließen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die in der Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt geregelten Beitragssätze für den allgemeinen Herstellungsbeitrag und für den besonderen Herstellungsbeitrag, den so genannten Herstellungsbeitrag II, verstießen gegen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) geregelte Beitragserhebungspflicht. Danach müsse grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden. Dies sei in der Satzung nicht der Fall.

Gleichbehandlung von kommunalen und industriellen Einleitern zulässig

Auf die von den Antragstellern in ihrem Normenkontrollantrag insbesondere problematisierte Frage, ob die Schmutzwasserbeitragssatzung gegen höherrangiges Recht verstoße, weil die Kläranlage der Stadt Weißenfels zu circa 70 Prozent von industriellen Großeinleitern, insbesondere dem Tönnies-Schlachthof, in Anspruch genommen werde und lediglich zu 30 Prozent von kommunalen Einleitern, kam es nach alldem nicht entscheidungserheblich an.

Dessen ungeachtet führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass die Regelungen in der Schmutzwasserbeitragssatzung insoweit nicht zu beanstanden seien. Die beitragsrechtliche Gleichbehandlung von kommunalen Einleitern und industriellen Großeinleitern nach dem Vollgeschossmaßstab in § 4 der Schmutzwasserbeitragssatzung verstoße weder gegen das Vorteilsprinzip des KAG-LSA noch gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip, wonach Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen, oder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.            

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