Welle für den Wassersport verstößt nicht gegen Verschlechterungsverbot

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Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer stehenden Welle für den Wassersport verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Das hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Urteil entschieden, mit dem es die Klage des Fischereivereins Hannover gegen die Region Hannover abgewiesen hat.

Streitgegenstand war nach Angaben des Gerichts eine dem beigeladenen Verein „Leinewelle“ von der Region Hannover erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage in der Nähe des Niedersächsischen Landtags, die eine sogenannte stehende Welle im Wasserkörper der Leine erzeugt. Die Welle soll für Wassersport, insbesondere zum Flusssurfen, genutzt werden.

Der Fischereiverein Hannover hat vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen diese Erlaubnis erhoben. Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Das geplante Vorhaben verstoße nicht gegen die europarechtliche Vorgabe der Wasserrahmenrichtlinie, das Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes vermieden und ein guter Zustand erhalten oder erreicht wird. Der Fischereiverein sei kein anerkannter Umweltverband, so dass er gegenüber einer behördlichen Entscheidung diesen Gesichtspunkt – anders als ein Umweltverband im Rahmen einer Verbandsklage – nur geltend machen könne, wenn die gerügte Verschlechterung ihn selbst in seinen geschützten Rechten unmittelbar betreffe.

Es sei zudem zu erwarten, dass der Flussabschnitt bis zum Wehr für Fische auch nach Errichtung der Anlage weitgehend erreichbar bleibe, da außerhalb der Betriebszeiten sich der Zustand der Leine von dem aktuellen nicht unterscheiden würde und während der Betriebszeiten ein individuell angefertigter und fachgutachterlich gebilligter Ökopass vorgesehen sei, dessen Wirksamkeit der erteilten Erlaubnis zufolge gegenüber den Fachbehörden zu dokumentieren sei.

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