Urteil zu BASF: Maßgeblich ist, ob Behandlung eines Abwasserteilstroms technisch sinnvoll ist

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Für die Beurteilung der Frage, ob ein „zu behandelnden Abwasserstrom“ im Sinne des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) vorliegt, ist nicht maßgeblich, ob die Behandlung des Teilstroms rechtlich geboten ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Behandlung des Teilstroms nach technischem Standard objektiv sinnvoll ist, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, in dem es um die von dem Chemiekonzern BASF verlangte Abwasserabgabe geht.

Mit dem Tatbestandsmerkmal „zu behandelnder Abwasserstrom“ will der Gesetzgeber eine hinreichende Definition und Eingrenzung des durch die Minderungsmaßnahme zu behandelnden Teilstroms gewährleisten, heißt es in dem Urteil. Einen weitergehenden, über die anderen Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG hinausgehenden materiellen Gehalt habe dieses Tatbestandsmerkmal dagegen nicht.

Mit dem Urteil hat das Gericht den Abwasserabgabenbescheid der beklagten oberen Wasserbehörde, der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, aus dem Dezember 2016 aufgehoben und ihn dazu verpflichtet, die Aufwendungen für die von der Klägerin durchgeführte Minderungsmaßnahme mit der Abwasserabgabe für das Jahr 2013 zu verrechnen und die Rückzahlung der für das Jahr 2013 bereits gezahlten Abwasserabgabe von rund 1,628 Mio. Euro anzuordnen.

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