VG Kassel bestätigt Bauverbot für Windenergieanlage in Schutzgebiet

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Bei der Entscheidung über eine wasserrechtliche Befreiung zur Errichtung einer Windenergieanlage im Trinkwasserschutzgebiet besteht ein behördlicher Abschätzungsspielraum. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Kassel in einem Urteil getroffen, mit dem das Gericht eine Klage gegen das Verbot, eine Windenergieanlage zu errichten, abgewiesen hat.

Dem Gewässerschutz und insbesondere dem Schutz der Trinkwasserversorgung komme dabei eine so besonders hohe Bedeutung zu, dass es der Frage, ob eine Gefährdung dieses Zweckes vorliegt, nicht auf einen konkreten Gefahrennachweis ankomme, sondern es genüge „eine am jeweiligen Vorhaben ansetzende abstrakte Gefährdung“.

Die klagende Projektentwicklungsgesellschaft möchte von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage des Kreiswasserwerks befreit werden, um acht Windenergieanlagen, zur Durchführung baugrundseitiger Erkundungsarbeiten zu errichten und zu betreiben, so das Gericht zum Sachverhalt.

Allgemeinwohlbelang besonders hoch anzusetzen

Der Allgemeinwohlbelang des Schutzes der Trinkwasserversorgung sei besonders hoch anzusetzen. Das Grundgesetz schütze nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Komme einem Grundstück keine rechtliche Baulandqualität zu, so stelle die Einbeziehung eines solchen, etwa land- oder forstwirtschaftlich genutzten, Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet mit Bauverbot, etwa im Hinblick auf eine angenommene künftige Bebaubarkeit, keine Enteignung dar.

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