VG Schleswig-Holstein: Frischwassermaßstab grundsätzlich nicht zu beanstanden

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Der Frischwassermaßstab ist zur Berechnung der Entwässerungsgebühren brauchbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das sei jedenfalls vor dem Hintergrund der Fall, dass der Satzungsgeber vorsieht, Wassermengen abzusetzen, die nicht in die Kanalisation gelangen, heißt es in einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts.

In der Sache ging es um die Abwassergebühr für eine  Beherbergungsstätte. Nach ihrer Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasserbeseitigung (BGS) erheben die Stadtwerke für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vom Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks Schmutzwassergebühren als Grundgebühren und Zusatzgebühren. Dabei richteten sich die Grundgebühr nach einem Maßstab, der die Vorhaltung berücksichtigt, und die Zusatzgebühren für die Einleitung von Schmutzwasser nach einem Maßstab, der die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigt.

Der Frischwasserbezug ist dem Gericht zufolge grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren und lasse einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht erkennen.

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