VGH: Bei wasserrechtlichen Gestattungen sind Belange von Dritten zu berücksichtigen

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Aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen die Belange Dritter einzubeziehen sind. Das ist dann der Fall, wenn deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Die Antragstellerin, eine Grundstückseigentümerin, wandte sich in dem behandelten Fall im Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die der beigeladenen Eigentümerin angrenzender Grundstücke im Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines mehrstöckigen Hotelgebäudes erteilt worden war. Die Grundstücke liegen im dicht bebauten Zentrum im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, so der VGH zum Sachverhalt.

Mit einem Bescheid vom 10. Mai 2021 erteilte die Stadt der Nachbarin die beschränkte Erlaubnis nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG), während der Bauzeit Grundwasser zu entnehmen. Die Eigentümerin machte eine Verletzung des wasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geltend. Das Verwaltungsgericht München stellte mit einem Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid wieder her.

Dem Beschluss des VGH Bayern zufolge hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Eigentümerin gegen den Bescheid der Stadt zu Recht wiederhergestellt. Die Entscheidung, der Beigeladenen für ihr Vorhaben eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen, habe den Anspruch der Eigentümerin auf ermessensgerechte - d.h. insbesondere Rücksicht nehmende - Beachtung und Würdigung ihrer Belange verletzt, stellt der VGH fest. Auf die objektive Rechtmäßigkeit des Bescheids komme es dagegen nicht an.

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