Die Maßnahmen der Gewässeraufsicht gegen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts liegen im Ermessen der Behörde. Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch Dritter auf gewässeraufsichtliches Einschreiten, sondern nur ein solcher auf einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, heißt es in einem Beschluss des ...
VGH: Maßnahmen der Gewässeraufsicht liegen im Ermessen der Behörde
Klage von Eigentümerin gegen Düngung in ihrer Nachbarschaft abgewiesen
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