VGH München: Biogasanlage muss an Wasserversorgung angeschlossen werden

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Eine Biogasanlage muss an die Wasserversorgung  angeschlossen werden. Das ist unabhängig davon der Fall, ob zur Fermentation der eingesetzten Stoffe der Zusatz von Wasser notwendig ist oder nicht, heißt es in einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.  Denn sowohl für die nach europäischem Recht erforderlichen Reinigungseinrichtungen als auch für die Löschwasser-Vorhaltung sei ein Wasseranschluss erforderlich.

Der klagende Grundstückseigentümer wandte sich gegen die Veranlagung zu einem Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgung für die auf seinem Grundstück betriebene Biogasanlage, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Außenbereich mit landwirtschaftlicher Nutzung dargestellt. Die öffentliche Wasserleitung führt in der angrenzenden öffentlichen Straße bis auf Höhe des Grundstücks.

Die zuständige Behörde verlangte von dem Kläger auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde in Höhe von insgesamt 24.304,17 Euro.

Der dagegen gerichtete Widerspruch des Grundstückseigentümers wurde vom Landratsamt zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Regensburg hob den Bescheid mit Urteil vom 23. Mai 2016 auf, soweit der Kläger dort zu einem Herstellungsbeitrag von mehr als 16.987,98 € herangezogen worden war. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

VGH weist Berufung zurück

Der VGH hat die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Maßgeblich für die Frage, ob ein vorhandenes Gebäude nach seiner bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wasseranschlusses bedarf, sei grundsätzlich die erteilte Baugenehmigung, die eine bestimmte Nutzung festschreibt.

Vorhalten von Reinigungsgeräten und von Löschwasser notwendig

Auf die konkret im Einzelfall praktizierte Betriebsweise kommt es dem VGH zufolge nicht an. Eine Biogasanlage löse unabhängig davon, ob zur Fermentation der eingesetzten Stoffe der Zusatz von Wasser notwendig ist oder nicht, einen Anschlussbedarf an die Wasserversorgung nach typisierender Betrachtungsweise aus.

Dies ergebe sich zum einen aus der europarechtlich vorgeschriebenen Notwendigkeit zur Vorhaltung von Reinigungsgeräten und daneben auch aus der Notwendigkeit der Vorhaltung umfangreicher Mengen an Löschwasser, heißt es in dem Urteil. 

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