Wartung von Kleinkläranlagen setzt spezielle Qualifizierung voraus

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Die Wartung von Kleinkläranlagen setzt Qualifizierungsmaßnahmen voraus, die speziell die für den Betrieb und die Wartung erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Nur dann ist die nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderliche Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen nachgewiesen, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) fachkundig für die Wartung von Kleinkläranlagen ist, so das OVG. Er ist ausgebildeter Ver- und Entsorger, Fachrichtung Abwasser, und staatlich geprüfter Umweltschutztechniker. Aufgrund der von ihm vorgelegten Nachweise über die Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen nahm ihn die zuständige untere Wasserbehörde Behörde im Juli 2005 in das von ihm geführte Verzeichnis der fachkundigen Wartungsfirmen auf.

Im Januar 2015 unterrichtete die Behörde dem OVG zufolge den Kläger über den neuen niedersächsichen Erlass zur Wartung von Kleinkläranlagen und forderte ihn auf, einen entsprechenden Fachkundenachweis beizubringen. Die Behörde machte geltend, dass der Kläger zwar die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme am Fachkundelehrgang erfülle, die bisher von ihm nachgewiesenen Qualifikationen aber nicht vollständig denen entsprächen, die im Fachkundelehrgang vermittelt würden.

Die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung, dass er im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) fachkundig für die Wartung von Kleinkläranlagen sei, hat das Verwaltungsgericht Stade mit einem Urteil  abgewiesen. Auch der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vor dem OVG ist nun erfolglos geblieben.

Berufung des Klägers vor dem OVG ohne Erfolg

Der Einwand des Klägers, zum Nachweis der Fachkunde habe das Verwaltungsgericht einschlägige Qualifizierungsmaßnahmen nicht fordern dürfen und es hätte vielmehr schon anhand der  beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen des Klägers die erforderliche Fachkunde als nachgewiesen ansehen müssen, begründen dem OVG zufolge keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Nach Auffassung des OVG hat dasVerwaltungsgericht die unbestimmten Rechtsbegriffe „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG und „fachkundiges Personal“ im Sinne des § 61 Abs. 1 und 2 WHG unter Berücksichtigung der DIN 4261-1 zu Kleinkläranlagen zutreffend dahin ausgelegt, dass eine Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen nur dann nachgewiesen ist, wenn auch solche Qualifizierungsmaßnahmen absolviert worden sind, welche die für den Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen erforderlichen allgemeinen Kenntnisse vermitteln.

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