Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Wassernutzungsentgelte sind bei Gewerbesteuer zu berücksichtigen

„Erhebliche Konsequenzen für die Preisgestaltung in Brandenburg möglich“

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer sind die Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen für die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, zu einem Viertel zu berücksichtigen. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Aktenzeichen 11 K 11252/17 vom 14.12.2022), das nach Angaben des Gerichts erhebliche Konsequenzen für die Preisgestaltung der Wasserversorger in Brandenburg haben könnte. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung beruhe auf der Vorschrift aus § 8 Nr. 1 Buchstabe f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), der zufolge dem Gewerbeertrag ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten hinzuzurechnen ist.

Die Klägerin, ein im Land Brandenburg ansässiges Wasserversorgungsunternehmen, wandte sich mit ihrer Klage u.a. gegen die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung, führt das Finanzgericht aus. Das Wasserversorgungsunternehmen verwies auf eine Entscheidung des 6. Senats des FG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2017, der zufolge das Wassernutzungsentgelt nicht für die rechtliche Gestattung der Entnahme, sondern für die tatsächliche Entnahme von Wasser entrichtet werde. Das Wassernutzungsentgelt stelle ein Entgelt für die konkrete Grundwasserentnahme dar und dürfe daher nicht hinzugerechnet werden (Aktenzeichen 6 K 6104/15 vom 14.2.2017).

Nutzungsgenehmigung zur
Entnahme von Grundwasser ist
öffentlich-rechtliche Erlaubnis

Der 11. Senat ist dieser Auffassung mit seinem Urteil nun nicht gefolgt, weil nach seiner Überzeugung die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung, die dem Versorgungsunternehmen noch vor der Wiedervereinigung im Jahr 1990 erteilt worden war, eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis und damit ein Recht im Sinne der Vorschrift des Gewerbesteuergesetzes darstelle.

Für die zeitlich befristete Überlassung dieser Erlaubnis seien dem Wasserversorgungsunternehmen die Aufwendungen in Form des Wassernutzungsentgelts nach § 40 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) entstanden. Damit werde  - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des OVG Berlin-Brandenburg - der in der Eröffnung der Benutzungsmöglichkeit liegende Vorteil abgeschöpft. „Insoweit ist es unschädlich, dass die Höhe des Wassernutzungsentgelts an die Menge des entnommenen Wassers anknüpft“, schreibt das Finanzgericht.

Wassernutzungsentgelt muss
gegenleistungsabhängig sein

Denn um die Abgrenzung zu einer Steuer zu ermöglichen, müsse das Wassernutzungsentgelt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenleistungsabhängig sein und dürfe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigen. Dieser Anforderung werde insbesondere dann entsprochen, wenn sich das Wasserentnahmeentgelt nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechne.

Wassernutzungserlaubnis des
Versorgers im gewerbesteuerrechtlichen Sinne überlassen

Schließlich sei die Wassernutzungserlaubnis des Versorgers auch im gewerbesteuerrechtlichen Sinne überlassen worden, weil im Land Brandenburg die öffentliche Wasserversorgung in der Verantwortung der Kommunen und kreisfreien Städte liege, die entweder entsprechende Zweckverbände bilden oder Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform mit der Durchführung der Wasserversorgung beauftragen könnten. Vor diesem Hintergrund könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des 6. Senats berufen. Denn in diesem Fall sei die öffentliche Wasserversorgung eine gesetzlich bestimmte Pflichtaufgabe des betreffenden Unternehmens gewesen.

Der 11. Senat des OVG hat die Revision nicht zugelassen. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung, da die Einordnung des Wasserentnahmeentgelts von der jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung im einzelnen Bundesland abhängt, heißt es in dem Urteil. o

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg finden Sie hier: link.euwid.de/ph53c

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