Fischereirecht gewährt nur begrenzten Schutz vor wasserwirtschaftlichen Veränderungen

BayVGH: Entnahme verletzt nicht Interesse eines Fischereiberechtigten

Das Fischereirecht gewährt nur begrenzten Schutz vor wasserwirtschaftlichen Veränderungen. Diese Feststellung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Beschluss getroffen.

Der klagende Berufsfischer wendet sich gegen eine dem beigeladenen Landwirt erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Entnehmen von Wasser aus der Donau, führt der BayVGH in dem Beschluss aus. Mit Bescheid vom 5. Juli 2018 erteilte das Landratsamt Kelheim dem Beigeladenen bis 5. Juli 2023 die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Entnehmen von Wasser aus der Donau zur Bewässerung von Erdbeerfeldern mit einer maximalen Entnahmemenge von circa 3.100 Kubikmeter pro Monat und 15.000 Kubikmeter im Jahr. Die Erlaubnis wurde u.a. mit Bestimmungen zum Schutz von Belangen der Fischerei erlassen.

Kläger befürchtet Schädigung
des Fischbestands in der Donau

Der Kläger, der Fischereiberechtigter im Bereich der Entnahmestelle des Wassers ist, befürchtet infolge der erlaubten Wasserentnahme eine Schädigung des Fischbestands in der Donau. Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Drittanfechtungsklage des Fischers gegen den Bescheid mit Urteil vom 25. Oktober 2021 ab. Die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis führe den gutachterlichen Äußerungen der Fachberatung für Fischerei und des Wasserwirtschaftsamts zu keinem schweren und unerträglichen Eingriff in das Fischereirecht des Klägers oder eine Betroffenheit in dessen Substanz. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass die Wasserentnahme quantifizierbare Auswirkungen auf den Fischbestand nach sich ziehe, lehnte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Notwendigkeit eines substanziellen Eingriffs als unbehelflich ab.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts  Regensburg rechtskräftig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des VG Regensburg, die damit rechtskräftig geworden ist, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht sei ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, die dem Beigeladenen erteilte beschränkte Erlaubnis zur Entnahme von Wasser verletze den Kläger nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen als Fischereiberechtigter, heißt es in dem Beschluss.

Das Fischereirecht ist an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort vorherrschenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden, führt der VGH aus. Inhaltlich sei es darauf begrenzt, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen gewähre das Fischereirecht deshalb nur einen beschränkten Schutz; es schützt nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen....

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