Flächenmaßstab, der Größe und Nutzung der Grundstücke berücksichtigt, ist zulässig

Beschluss zum Bemessungsmaßstab für Wasserverbandsgebühren

Eine Vorteilsverteilung nach dem modifizierten Flächenmaßstab, der Größe und Nutzungsart der Grundstücke berücksichtigt, ist zulässig. Auch der reine Flächenmaßstab ist als Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig, hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Beschluss festgestellt (Aktenzeichen 3 LZ 715/21 OVG vom 4.3.2024), in dem es um den Bemessungsmaßstab für Wasser- und Bodenverbandsgebühren geht.

Die Normierung einer degressiven Gebührenstaffelung bis zu einer bestimmten Grundstücksgröße und ihre lineare Fortführung bei Überschreitung dieser Größe kann zulässig sein, heißt es in dem Beschluss weiter. Sie werde in ländlich strukturierten Regionen von der Erwägung getragen, dass kleinere Grundstücke in der Regel baulich genutzt werden, wobei der Anteil der baulichen Nutzung an der Gesamtfläche mit zunehmender Grundstücksgröße abnimmt, und dass ab einer bestimmten Grundstücksgröße eine gebührenrelevante bauliche Nutzung nicht mehr stattfindet.

Die Klägerin wandte sich gegen die Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren. Sie ist Eigentümerin von Grundstücken, die im Gebiet einer dem Amt Sternberger Seenlandschaft angehörigen Gemeinde sowie im Gebiet einer Stadt liegen. Die Kommunen sind Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes „Mildenitz-Lübzer Elde“ und werden von diesem zu Verbandsbeiträgen für die Gewässerunterhaltung herangezogen. Im Oktober 2019 zogen die beklagten Kommunen die Eigentümerin zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren für 2019 in Höhe von 24,55 Euro bzw. 4,85 Euro heran.

Verwaltungsgericht: Vorteil nicht grundstücksgerichtet

Die dagegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 1. Oktober 2021 zurück (Aktenzeichen 4 A 1981/19 SN). Der gebührenrelevante Vorteil liege in der Übertragung der ansonsten den Grundeigentümern obliegenden Unterhaltungspflicht auf den Gewässerunterhaltungsverband, so das Verwaltungsgericht.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt. Der Vortrag der Eigentümerin begründe keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die Vorschrift normiere einen Stufentarif. Bei einer Fläche bis 1.000 m² wird eine Gebühreneinheit berechnet, bei einer Fläche von über 1.000 m² bis 3.000 m² sind es zwei Gebühreneinheiten und bei einer Fläche von über 3.000 bis 5.000 m² drei Gebühreneinheiten, führt das OVG aus. Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², kommt nach den Satzungen für jeden weiteren angefangenen halben Hektar je eine Gebühreneinheit hinzu.

Gleichheitssatz nicht schon durch Differenzierungen verletzt

Soweit es der Eigentümerin um die Gleichbehandlung unterschiedlich großer Grundstücke innerhalb derselben Gebührengruppe geht, sei dies nicht zu beanstanden. Die Normierung eines Stufentarifs führe zwangsläufig zu einer Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie vorliegend die gleichhohe Gebührenbelastung unterschiedlich großer Grundflächen. Allerdings sei der Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Der Stufentarif werde von der Erwägung getragen, dass die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands allen in seinem Einzugsbereich liegenden Grundflächen potentiell zu Gute komme, das Ausmaß des Vorteils im Einzelfall aber nur schwer oder gar nicht – insbesondere auch nicht quadratmetergenau – ermittelt werden könne, stellt das OVG fest.

Es liege in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar seien, und zwar auch nicht im Vergleich zweier gleich großer Grundstücke. Dies rechtfertige eine Satzungsregelung, die im Einzelfall dazu führt, dass etwa ein Gebührenschuldner, dessen Baugrundstück deutlich kleiner ist als 0,1 Hektar, genau so viel Umlagegebühr zu zahlen hat wie ein Gebührenschuldner, dessen Baugrundstück genau 0,1 Hektar groß oder nur geringfügig kleiner ist. Beide Gebührenschuldner profitierten in vergleichbarer Weise von der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands, so das OVG.

Verkennung der wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge

Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass die unterschiedlichen Nutzungsarten und letztlich der damit verbundene unterschiedliche Versiegelungsgrad von Grundstücken für die Gebührenbemessung nach der Maßstabsregelung der genannten Satzungen keine Rolle spielen, beruht der Einwand nach Auffassung des OVG auf einer Verkennung der wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge. Denn Grundstücke, die Niederschlagswasser in größerem Umfang aufnehmen,  wie etwa landwirtschaftliche Nutzflächen, oder verdunsten lassen können, wie z.B. forstwirtschaftliche Flächen, führten weniger Oberflächenwasser in die Vorflut und damit in die von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung ab. Diese Grundstücke müssten daher gegenüber baulich genutzten Grundstücken entlastet werden.

Aber auch ungeachtet dessen greife der Kern des klägerischen Einwands, der Versiegelungsgrad von Grundstücken müsse bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, nicht durch. Richtig sei zwar, dass der Versiegelungsgrad berücksichtigt werden kann. Der modifizierte Flächenmaßstab, der genau das leiste, sei zulässig, aber nicht geboten. Eine Vorteilsverteilung, die – wie hier – nach einem reinen Flächenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgt, ist dem OVG zufolge ebenfalls zulässig.

Der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem Willkürverbot verbiete eine Kostenumlegung, die sachunangemessen ist und zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führt, stellt das OVG fest. Allerdings forderten diese Verfassungsprinzipien bei der Umlagegebühr gerade keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige typischerweise aus der Verbandstätigkeit hat bzw. haben könnte.

Individuelle Anteile der Grundstücke am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar

Denn die Umlage sei ein geschuldeter Solidarbeitrag, den die Grundsteuerpflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen hätten, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen. Hinzu komme, dass die individuellen Anteile der Grundstücke am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar seien. Das OVG verweist dabei an unterschiedliche Bodenstrukturen, wie z. B. Lehm oder Kies, oder topografische Unterschiede. Der Flächenmaßstab habe dagegen den Vorteil, dass sich die Höhe der Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lasse. Wenn damit weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch das Willkürverbot eine Differenzierung nach Nutzungsarten fordern, kann ihr Fehlen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen, stellt das OVG fest.

Der Streitwert beträgt dem Beschluss zufolge 29,40 Euro.

Den Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier: link.euwid.de/52roh

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