Einem Flusslauf kann bei der Festlegung von Abrechnungseinheiten grundsätzlich eine trennende Wirkung zukommen. Das gilt beispielsweise, wenn die Zäsur auf einer Flusslänge von mehr als 400 Metern nur eine Straßenüberquerung aufweist. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem ...
Flusslauf hat trennende Wirkung bei der Festlegung von Abrechnungseinheiten
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erklärt Festsetzung für unwirksam
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