Ein Vorhaben, das lediglich den bestehenden, aufgrund früherer menschlicher Einflüsse negativ veränderten Status quo eines „erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers" manifestiert und aufrechterhält, stellt keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Diese ...
Fortdauer des Status quo eines veränderten Wasserkörpers ist keine Verschlechterung
VG Sigmaringen begründet Klageabweisung zu Wasserkraftwerk an der Iller
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