Für abflusslose Sammelgrube kann Wartung nach WHG angeordnet werden

OVG Sachsen-Anhalt: Ehemaliges Güllebecken ist Abwasseranlage

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Die Entleerung und Wartung einer abflusslosen Sammelgrube kann von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) angeordnet werden. Es handle sich bei der Grube nicht um eine Anlage im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), sondern um eine ...

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