Für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist es unerheblich, ob ein Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt worden ist. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss getroffen. Aus dem Anschlussrecht folge aber regelmäßig ein Recht auf Herstellung des Grundstücksanschlusses.
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