Für Frage der Gewässer-Umgestaltung keine bilanzierende Gesamtbetrachtung erforderlich

Verrohrung an anderer Stelle macht Umgestaltung nicht „unwesentlich“

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Für die Frage, ob ein Gewässers oder sein Ufer wesentlich umgestaltet worden ist, ist keine „bilanzierende Gesamtbetrachtung“ des gesamten Gewässers vorzunehmen. Vielmehr ist der Blick auf den jeweils von einer Veränderung betroffenen Gewässerabschnitt zu richten. Diese Feststellung hat das Niedersächsische ...

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