Eine Gemeinde kann nicht dazu verpflichtet werden, ein Grundstück über öffentliche Flächen an die Wasserver- und Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn das Grundstück bereits über eine private Leitung an die Anlage angeschlossen ist. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg hervor (Az.: 4 K ...
Gemeinde muss nicht zwingend jedes Grundstück erschließen
VG Augsburg beschäftigte sich mit Anschlussproblematik
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