Die ordnungsgemäße Versickerung von Niederschlagswasser muss auf dem jeweiligen Grundstück selbst erfolgen. Eine Ableitung auf einem anderen Grundstück ist nicht zulässig, heißt es in einem im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach (Aktenzeichen: AN 1 S 18.00568 vom 22.05.2018). Aus ...
Ordnungsgemäße Versickerung muss auf dem jeweiligen Grundstück erfolgen
VG Ansbach: Ableitung auf anderem Grundstück nicht zulässig
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