OVG Thüringen: Unwirksame Beitragssatzung verhindert nicht den Beginn der Zahlungsverjährungsfrist

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Eine unwirksame Beitragssatzung verhindert nicht den Beginn der Zahlungsverjährungsfrist für Abwasserbeiträge. Das geht aus einem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hervor. Nicht die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, sondern nur der Eintritt der Fälligkeit sei für den Beginn des Laufs der Zahlungsverjährungsfrist erforderlich.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von insgesamt 27 Flurstücken bzw. Miteigentumsanteilen, die mit Mehrfamilien-Wohnblöcken bebaut sind. Als sie im Jahr 2009 zu Entwässerungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung des Verbandes herangezogen wurde, war sie bereits an diese angeschlossen, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt.

Verband beantragt Zwangsversteigerung der Grundstücke

Der Verband beantragte im Januar 2021 die Zwangsversteigerung der Grundstücke wegen der in den 27 Beitragsbescheiden vom 21. August 2009 in einer Gesamtsumme von 94.616,96 Euro festgesetzten Beiträge.

Das Verwaltungsgericht Meiningen ordnete demgegenüber mit einem Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Eigentümerin an, da die mit den 27 Beitragsbescheiden festgesetzten Beitragsforderungen und damit auch die entsprechenden öffentlichen Lasten mit Ablauf des Jahres 2014 wegen Eintritts der Zahlungsverjährung erloschen seien. 

OVG weist Beschwerde gegen Beschluss des VG Meiningen zurück

Das OVG Thüringen hat die Beschwerde des Verbandes gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Verbandes komme es nicht darauf an, dass die sachliche Beitragspflicht im Zeitpunkt des Erlasses der 27 Beitragsbescheide vom 21. August 2009 noch nicht entstanden war und deshalb frühestens auf Grundlage der - mit einer Rückwirkungsanordnung zum 1. Januar 2007 versehenen - Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 7. Oktober 2016 entstehen konnte.

Dieser Umstand hinderte nicht den Beginn, Lauf und den Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist und damit das Erlöschen der in den 27 Beitragsbescheiden vom 21. August 2009 gegenüber der Insolvenzverwalterin festgesetzten Beitragsforderung mit Ablauf des Jahres 2014, stellt das OVG fest.

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