Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

§ 68 Anordnungsbefugnis

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(1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlands und die auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstands zu befolgen.(2) In der Satzung kann bestimmt werden, dass Anordnungsbefugnisse auch von einzelnen ...

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