Die Unterhaltungspflicht eines Verbandes für die Gewässer zweiter Ordnung besteht gegenüber der Allgemeinheit. Damit kann sich ein Grundstückseigentümer auf die Art und Weise, wie die Unterhaltspflicht erfüllt wird, nicht unmittelbar berufen, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam (Az.: 1 L ...
Gewässerunterhaltung keine Leistung, die individuell in Anspruch genommen wird
VG Potsdam: Eigentümer kann sich nicht auf fehlenden Vorteil berufen
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