Die Gewässerunterhaltungspflicht besteht in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit. Unter anderem mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen den Antrag eines Grundstückseigentümers, im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Ufersicherungsanlage errichten zu lassen, abgelehnt (Az.: 7 L ...
Gewässerunterhaltungspflicht besteht in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit
VG Aachen: Keine Pflicht zur allgemeinen Gefahrenabwehr
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