Gewässerunterhaltungspflicht besteht in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit

VG Aachen: Keine Pflicht zur allgemeinen Gefahrenabwehr

|
|

Die Gewässerunterhaltungspflicht besteht in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit. Unter anderem mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen den Antrag eines Grundstückseigentümers, im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Ufersicherungsanlage errichten zu lassen, abgelehnt (Az.: 7 L ...

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -