Grenzwerte der Abwasserverordnung dürfen im Einzelfall verschärft werden

„Strengere, aber keine geringeren Anforderungen zulässig“

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Die Überwachungswerte der Abwasserverordnung können von der Unteren Wasserbehörde verschärft werden, auch wenn der Einleiter die Überwachungswerte seit Jahren unterschreitet. Ziel müsse dabei die Verbesserung der Gewässerqualität und -güte sein, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg ...

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