Grundgebührenpflicht entfällt bei Leerstand nicht, wenn Hausanschluss vorhanden ist

Bemessung nach Nenn- bzw. Dauerdurchfluss auch bei Abwasser zulässig

Verfügt ein Grundstück über einen Hausanschluss, lässt der Leerstand eines Gebäudes allein die Grundgebührenpflicht nicht entfallen. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Cottbus in einem Urteil getroffen. Das VG Cottbus kommt in dem Urteil zudem zu dem Ergebnis, dass die Bemessung der Grundgebühr nach dem Nenn- bzw. Dauerdurchfluss des Wasserzählers nicht nur im Bereich der Trinkwasserversorgung, sondern auch im Bereich der Schmutzwasserentsorgung grundsätzlich zulässig ist.

Wie das OVG zum Sachverhalt ausführt, wendet sich der klagenden Grundstückseigentümer gegen die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren für den Zeitraum von Mitte Juli 2017 bis Mitte Juli 2018 in Höhe von 240 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus Grundgebühren für frei Zeiträume im Rahmen der gesamtem Zeitspanne....

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

- Anzeige -