Grundsatz von Treu und Glauben kann zur Duldung einer Wasserleitung verpflichten

Der Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Grundstückseigentümerin dazu verpflichten, die über ihr Grundstück führende Wasserleitung für die Versorgung des Nachbargrundstücks zu dulden. Das ist dann der Fall, wenn die Grundstückssituation durch eine Teilung entstanden ist und die Wasserversorgung des Nachbarn über viele Jahre von der Eigentümerin geduldet wurde. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil. Das ist dann der Fall, wenn die Grundstückssituation durch eine Teilung entstanden ist und die Wasserversorgung des Nachbarn über viele Jahre von der Eigentümerin geduldet wurde. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil. 

Dem Urteil des Oberlandesgerichts zufolge ist die beklagte Eigentümerin die dazu verpflichtet, die Wasserversorgung der Kläger durch den Anschluss und die Wasserleitungen auf ihrem Grundstück zu dulden. Zwar bestehe kein Anspruch auf Duldung der Nutzung der Wasserleitung aus dem Notleitungsrecht nach § 917 BGB. Die Beklagte sei aber zur Duldung der Frischwasserleitung für das Grundstück der Kläger unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet. Eine Duldungspflicht sei dabei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zwingend geboten....

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