Ein Verwaltungsgericht hat eine Klage abgewiesen, mit der sich ein Grundstückseigentümer gegen eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung wendet, mit der ihm u.a. der Aufstau von Gewässern untersagt und die Beseitigung von Fischteichen aufgegeben wird.
Auf dem Grundstück, über das ein Gewässer verläuft, befinden sich vier Teiche und Stauanlagen, an denen verschiedene Arbeiten durchgeführt wurden. Wie aus dem Urteil weiter hervorgeht, wurden diese Baumaßnahmen inklusive Erdbewegungen im April 2017 bekannt. Daraufhin erfolgte am 14. Juni 2017 ein Ortstermin mit der beklagten Behörde, bei dem der Kläger angab, er nutze die Teiche nicht zur intensiven Fischzucht; es finde weder Besatz noch Fütterung oder Medikamentengabe statt.
Lesen Sie hier die weiteren Ausführungen des VG zum Tatbestand und zum Urteil.......