Der Grundstückseigentümer hat kein Recht, aus einer bestimmten Trinkwasserleitung versorgt zu werden; es liegt im Organisationsermessen des Versorgungsunternehmens, die Leitungsführung zu gestalten. Die (Wieder-)Herstellung eines Trinkwasseranschlusses nach Trennung steht einer (erstmaligen) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) gleich. Das sind die Leitsätze eines Urteils, das das OVG Mecklenburg-Vorpommern gefällt hat....
Grundstückseigentümer hat kein Recht auf Versorgung aus bestimmter Trinkwasserleitung
Gestaltung liegt im Organisationsermessen des Versorgungsunternehmens
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