Ein Deich- und Unterhaltungsverband mit unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben kann diesen Aufgaben entsprechend unterschiedliche Verbandsgebiete in seiner Satzung ausweisen, und die unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets hat nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht zwangsläufig die Gesamtunwirksamkeit der ...
Heranziehung zu Deichunterhaltungsbeitrag im Fokus eines neuen Urteils des OVG Lüneburg
Verband kann in seiner Satzung unterschiedliche Gebiete ausweisen
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