Heranziehung zu Deichunterhaltungsbeitrag im Fokus eines neuen Urteils des OVG Lüneburg

Verband kann in seiner Satzung unterschiedliche Gebiete ausweisen

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Ein Deich- und Unterhaltungsverband mit unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben kann diesen Aufgaben entsprechend unterschiedliche Verbandsgebiete in seiner Satzung ausweisen, und die unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets hat nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht zwangsläufig die Gesamtunwirksamkeit der ...

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