Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG)

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§ 61 HBKG – Kostenersatz der Feuerwehren (3) Für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, sind die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Kostenpflichtig ist: 1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich ...

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