Der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Hochwasserschutzes am Leimbach-Oberlauf für das Hochwasserrückhaltebecken Nußloch bis zur ehemaligen Hubbrücke in Wiesloch kann umgesetzt werden. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor (Aktenzeichen 3 S 872/25 vom 21.10.2025), mit dem der VGH eine Klage gegen den Beschluss abgewiesen hat. Wie der VGH schildert, hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis am 7. April 2025 auf Antrag des beklagten Landes Baden-Württemberg den Planfeststellungsbeschluss zum „Ausbau Leimbach vom HRB Nußloch bis zur ehemaligen Hubbrücke in Wiesloch Maßnahme 3.1“ erlassen. Mit ihm wurden verschiedene Maßnahmen zum hochwassersicheren Ausbau des Leimbachs zwischen Kilometer 21+860 und 23+270 planfestgestellt; zugleich wurden verschiedene wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt. Die Revision hat der VGH nicht zugelassen.
Geklagt hatte die Eigentümerin eines mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebauten Grundstücks. Sie machte hat im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens insbesondere geltend gemacht, durch das Einbringen von Spundwänden und einen sich hierdurch abzeichnenden Aufstau des Grundwassers bestehe eine Gefahr für ihr Wohnhaus. Bei der Errichtung der Hochwasserschutzmauern bestehe auf Grund fehlender Einfriedungen die Gefahr eines „ungewollten Eingriffs“ in ihr Grundstück.
Hier lesen Sie weiter: ...




