Höherer Gebührensatz für Eigentümer, deren Beiträge zurückgezahlt worden sind

VG Potsdam: Handhabung, als sei gar kein Beitrag gezahlt worden

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Die Bestimmung unterschiedlich hoher Mengen-Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler in einer Trink- oder Schmutzwassergebührensatzung ist grundsätzlich zulässig. Die Anwendung des höheren Gebührensatzes ist auch für den Fall geboten, dass der Grundstückseigentümer zwar zunächst einen ...

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