(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage (...). Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ...
KAG für das Land Brandenburg, § 8
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