Kanalsystem muss nicht auf Extremfälle wie Katastrophenregen ausrichtet sein

OVG NRW: Kein Anspruch, von Überflutungen verschont zu bleiben

Der Abwasserentsorger muss sein Kanalsystem nicht auf Extremfälle wie einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen ausrichten. Er muss nicht unbegrenzt dafür einstehen, dass ein Grundstück von Überschwemmungen durch versickerndes oder ablaufendes Oberflächenwasser verschont bleibt, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW, gegen das die Revision nicht zugelassen worden ist.

Die Klägerin begehrt Maßnahmen zum Schutz ihres in der Stadt Wetter gelegenen Grundstücks vor Überflutung durch nicht von der Regenwasserkanalisation aufgenommenes Regenwasser, führt das OVG zum Sachverhalt aus. Nach einem Starkregenereignis am 21. August 2011 wurde der Keller des Einfamilienhauses der Klägerin überflutet. Dabei konnten die vorhandenen Straßeneinläufe sowie das zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig ausgebaute Regenwasserkanalisationsnetz das anfallende Niederschlagswasser nicht aufnehmen, so dass dieses über die Grundstückszufahrt auf das Grundstück und in den Keller der Klägerin gelangte.

Die Eigentümerin erhob am im Januar 2017 Klage mit der Begründung, ihr stehe ein Anspruch auf Folgenbeseitigung zu, der darauf gerichtet sei, die derzeitige unzureichende Entwässerungssituation zu beseitigen und einen ausreichenden Überflutungsschutz herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage durch ein Urteil aus dem Juni 2018 ab. Die Regenwasserkanalisation entspreche den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik.

Dem OVG zufolge hat die Eigentümerin gegen den Stadtbetrieb keinen Anspruch auf die geltend gemachte Maßnahme. Sie könne die beantragten Maßnahmen von der Beklagten nicht auf Grundlage eines allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs verlangen.

Die Regenkanalisation erfülle seit der Errichtung eines Notüberlaufs in den Schmutzwasserkanal nach den Feststellungen des Gutachters vom April und Mai 2016 sowie vom Dezember 2021 die Anforderungen an die anerkannten Regeln der Technik, heißt es in dem Urteil. Der Stadtbetrieb müsse sein Kanalsystem nicht auf Extremfälle wie einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen, einen so genannten Katastrophenregen, ausrichten.

Die im Dezember 2016 durchgeführten Arbeiten am Kanalisationsnetz, bei der ein Notüberlauf vom Regenwasserschacht zum Schmutzwasserkanal errichtet wurde, führen nach den nachvollziehbaren und detaillierten Angaben des Gutachtens aus Dezember 2021 dazu, dass das Entwässerungssystem nunmehr in der Lage ist, auch im Falle eines 20-jährigen Regenereignisses eine Überflutung des Grundstücks der Klägerin zu verhindern, stellt das OVG fest.

 

 ...

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

- Anzeige -