Die Festsetzung eines Trinkwasseranschlussbeitrags ist der „Altanschließerproblematik" im Sinne der Verfassungsrechtsprechung entzogen, wenn für den zuständigen Verband erst nach dem Ende des Jahres 1999 der Eigentümer und damit der Beitragspflichtige eines Grundstücks aus dem Grundbuch erkennbar gewesen ist. ...
Keine „Altanschließerproblematik“, wenn Eigentümer erst nach 1999 zu erkennen war
Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)
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