Eine Klage auf Genehmigung zum Einsatz von Glyphosat in einem Wasserschutzgebiet hatte vor einem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Der Kläger bewirtschaftet mit seinem Obstbaubetrieb eine Fläche, die sich zum Teil in einem Wasserschutzgebiet befindet, geht aus den Ausführungen zum Urteil hervor.
Das Urteil folgt dem Leitsatz, dass § 3b Abs 5 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwVO) keine Ausnahmemöglichkeit vom Anwendungsverbot von Glyphosat in Wasserschutzgebieten sieht. Zudem sei das Anwendungsverbot mit höherrangigem Recht vereinbar.
Lesen Sie hier, wie das Gericht sein Urteil begründet....
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