Bei der Nutzung einer Quelle hat bei konkurrierenden Anträgen das Wohl der Allgemeinheit Vorrang. Bei gleichrangigem Allgemeinwohlnutzen steht der Vorrang dem Unternehmen zu, das die Quelle schon bisher genutzt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg in einem Urteil festgestellt (Az.: 4 K 280/12 vom ...
Klage der Gemeinde Steinen auf Nutzung der Wasenquellen erfolglos
„Aus Eigentum an Quellgrundstück folgt kein Eigentum an Quellwasser“
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