Klage von Städten und Berufsfischern gegen Elbvertiefung vor Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat heute die Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf sowie von Elb- und Küstenfischern gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung in Unter- und Außenelbe abgewiesen. Den Urteilen zufolge durften die Planfeststellungsbehörden bei der Abwägung der betroffenen Belange dem öffentlichen Interesse an einer Aufrechterhaltung beziehungsweise Verbesserung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße Elbe den Vorrang gegenüber den widerstreitenden Interessen der Kläger einräumen.

Die Belange der klagenden Städte und Berufsfischer sind dem BVerwG zufolge aufgrund ihrer Lage- und Situationsgebundenheit nur eingeschränkt schutzwürdig. Die von den Städten Cuxhaven und Otterndorf geltend gemachten Auswirkungen des Vorhabens auf kommunale Einrichtungen wie Bojenbäder, Badeseen und einen Seglerhafen und an ihre Gemeindegebiete angrenzende, für touristische Zwecke genutzte Wattflächen seien - auch wegen der durchaus schon bestehenden Vorbelastung - nicht so gravierend, dass das Abwägungsergebnis anders hätte ausfallen müssen.

Soweit die Berufsfischer durch das Ausbauvorhaben zeitweise oder dauerhaft, etwa durch den Wegfall traditioneller Fangplätze, nachteilig betroffen würden, müssten sie diese Beeinträchtigungen wegen der vorrangigen Verkehrsfunktion der Elbe hinnehmen. Für den Fall, dass das Ausbauvorhaben zu Existenzgefährdungen führt, sehen die Planfeststellungsbeschlüsse eine Entschädigung vor, so das Bundesverwaltungsgericht.

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